Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Videobearbeitungsdienstleistungen im Credits-Modell.

Unternehmen Grunow & Schreiber GbR Felsweg 36, 38229 Salzgitter
Übersicht

Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Grunow & Schreiber GbR (nachfolgend „Agentur“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Gesellschaft“) über Videobearbeitungsdienstleistungen auf Basis eines Credits-Modells. Die Agentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Mit Annahme eines Angebots der Agentur, insbesondere durch dessen Unterzeichnung, kommt zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag auf Grundlage dieser AGB zustande. Ein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet.

§ 1

Vertragsgegenstand und Begriffsbestimmungen

  1. 1Die Agentur erbringt für die Gesellschaft Dienstleistungen im Bereich Videoschnitt und Videobearbeitung, insbesondere für Social-Media- und Werbeinhalte.
  2. 2Der Rahmenvertrag gilt für alle gegenwärtigen und künftigen Einzelbestellungen von Credit-Paketen sowie für alle hieraus erteilten Produktionsaufträge. Die Parteien vereinbaren die Geltung dieser AGB auch für künftige Einzelbestellungen.
  3. 3Im Sinne dieses Vertrags bedeutet:
    • aCredit: eine Stunde Arbeitszeit der Agentur; Zeiten unterhalb eines vollen Credits werden anteilig verbraucht,
    • bEinzelbestellung: die verbindliche Buchung eines Credit-Pakets auf Grundlage dieses Rahmenvertrags,
    • cProduktionsauftrag: die Beauftragung einer konkreten Einzelleistung, insbesondere die Bearbeitung eines einzelnen Videos oder eines sonstigen konkreten Inhalts, aus einem bereits gebuchten Credit-Kontingent,
    • dEinlösefrist: der Zeitraum, innerhalb dessen Credits eines bestimmten Credit-Pakets durch rechtzeitige Erteilung von Produktionsaufträgen genutzt werden können,
    • eTextform im Sinne dieses Vertrags: Übermittlung per E-Mail oder per Nachricht im zwischen den Parteien vereinbarten Messaging-System.
  4. 4Art, Umfang und Häufigkeit der Leistungen richten sich nach dem jeweils gebuchten Credit-Paket sowie nach den einzelnen Produktionsaufträgen. Der Verbrauch der Credits erfolgt auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands.
§ 2

Selbstständigkeit und Weisungsfreiheit

  1. 1Die Agentur handelt als selbstständiges Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
  2. 2Die Agentur ist in der Wahl von Ort, Zeit und Art der Durchführung ihrer Tätigkeit frei, soweit nicht im Einzelfall verbindliche Projektvorgaben, Fristen oder technische Anforderungen abgestimmt werden.
  3. 3Die Agentur unterliegt keinen arbeitsrechtlichen oder organisatorischen Weisungen der Gesellschaft. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Gesellschaft ist nicht beabsichtigt.
§ 3

Vertragslaufzeit, Ruhen der Leistungspflichten, Verbrauchsreihenfolge und Hemmung

  1. 1Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit dem Vertragsschluss (Annahme des Angebots durch die Gesellschaft).
  2. 2Der Rahmenvertrag besteht unabhängig vom Bestand einzelner Credit-Kontingente fort. Er endet nicht durch Verbrauch oder Ablauf eines einzelnen Credit-Pakets.
  3. 3Sind sämtliche gebuchten Credits verbraucht oder abgelaufen und liegt keine weitere aktive Einzelbestellung vor, ruhen die Leistungspflichten der Agentur bis zum Eingang einer weiteren Einzelbestellung und der hierzu vereinbarten Vorauszahlung.
  4. 4Credits werden stets in der Reihenfolge ihrer Buchung verbraucht. Zuerst gebuchte Credits werden zuerst eingesetzt (First in, first out).
  5. 5Bestehen mehrere aktive Credit-Pakete nebeneinander, ist die Einlösefrist eines später gebuchten Credit-Pakets gehemmt, solange aus einem früher gebuchten Credit-Paket noch nicht verbrauchte Credits vorhanden sind. Die Einlösefrist des später gebuchten Credit-Pakets beginnt oder läuft erst weiter, sobald das frühere Credit-Paket vollständig verbraucht ist oder dessen eigene Einlösefrist endet.
  6. 6Individuell zwischen den Parteien getroffene Abreden, insbesondere zu einzelnen Lieferterminen, Projektinhalten oder Abweichungen für einen bestimmten Produktionsauftrag oder eine bestimmte Einzelbestellung, gehen den Regelungen dieses Rahmenvertrags im jeweiligen Einzelfall vor.
§ 4

Produktionsaufträge, Lieferzeiten, Kapazitäten, Mitwirkung und Leistungsnachweise

  1. 1Innerhalb eines gebuchten Credit-Kontingents erteilt die Gesellschaft einzelne Produktionsaufträge.
  2. 2Die Agentur bestätigt den Eingang eines Produktionsauftrags innerhalb von drei Werktagen nach Zugang in Textform und teilt dabei ein voraussichtliches Lieferfenster mit. Die Bestätigung kann automatisiert erfolgen.
  3. 3Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, beträgt die Lieferzeit für einen Produktionsauftrag ungefähr zwei Wochen ab Auftragserteilung.
  4. 4Die Agentur hält während der jeweiligen Einlösefrist angemessene Kapazitäten vor, um rechtzeitig erteilte Produktionsaufträge aus bestehenden Credit-Kontingenten in einem angemessenen Umfang bearbeiten zu können.
  5. 5Voraussetzung für die Bearbeitung eines Produktionsauftrags ist, dass die Gesellschaft die für die Bearbeitung erforderlichen Inhalte, Informationen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig bereitstellt. Verzögerungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung der Gesellschaft beruhen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Agentur.
  6. 6Die Agentur dokumentiert den Einsatz der Credits und stellt der Gesellschaft auf Anforderung eine Übersicht über die bearbeiteten Leistungen sowie den verbleibenden Credit-Stand zur Verfügung.
§ 5

Credit-Pakete, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Einlösefristen und Verfall

  1. 1Die jeweils gültigen Credit-Pakete – Anzahl der Credits, Preise und Stundenwerte – ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot der Agentur bzw. der jeweils gültigen Preisliste.
  2. 2Eine etwaige Erstbestellung bei Vertragsschluss ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot der Agentur. Erfolgt darin keine Erstbestellung, beginnt die Zusammenarbeit mit der ersten Einzelbestellung nach § 6.
  3. 3Jede Einzelbestellung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgt im Voraus. Die Bearbeitung eines aus der Einzelbestellung abgeleiteten Produktionsauftrags beginnt erst nach Zahlungseingang. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. 4Die Credits werden auf Basis des tatsächlichen Zeitaufwands verbraucht. Zeitanteile werden anteilig abgerechnet und vom jeweiligen Credit-Kontingent abgezogen.
  5. 5Die Einlösefrist eines Credit-Pakets beginnt mit Zahlungseingang für die betreffende Einzelbestellung. Sie beträgt:
    • abei Credit-Paketen bis einschließlich 57 Credits: 90 Tage,
    • bbei Credit-Paketen ab 58 Credits: 180 Tage.
  6. 6Ein Verfall von Credits tritt nur ein, soweit die Gesellschaft innerhalb der maßgeblichen Einlösefrist keine Produktionsaufträge aus dem jeweiligen Credit-Kontingent erteilt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung der Agentur nicht rechtzeitig erbringt.
  7. 7Erteilt die Gesellschaft innerhalb der Einlösefrist rechtzeitig Produktionsaufträge aus dem jeweiligen Credit-Kontingent und kann die Agentur diese aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich der Agentur stammen, nicht innerhalb der laufenden Einlösefrist vollständig bearbeiten, ist die Einlösefrist hinsichtlich der hiervon betroffenen Credits für die Dauer dieses Leistungshindernisses gehemmt.
  8. 8Können Credits trotz rechtzeitig erteilter Produktionsaufträge auch nach Wegfall des Leistungshindernisses nicht innerhalb einer angemessenen zusätzlichen Frist aus Gründen im Verantwortungsbereich der Agentur eingelöst werden, erstattet die Agentur die hiervon betroffenen, nicht nutzbaren Credits anteilig auf Basis des für das gebuchte Paket vereinbarten Stundenwerts.
  9. 9Eine Auszahlung oder Erstattung wegen nicht genutzter Credits erfolgt nicht, soweit die Credits allein deshalb ungenutzt bleiben, weil die Gesellschaft innerhalb der Einlösefrist keine Produktionsaufträge erteilt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht hat.
  10. 10Credits sind nicht auf Dritte übertragbar.
  11. 11Für künftige, noch nicht abgerufene Credit-Pakete kann die Agentur die Preise anpassen. Maßgeblich ist jeweils ausschließlich der in der einzelnen Einzelbestellung ausgewiesene Preis. Bereits gebuchte und bezahlte Credit-Pakete bleiben unverändert. Änderungen nach diesem Absatz betreffen ausschließlich Preise. Änderungen sonstiger Vertragsbedingungen, insbesondere zu Einlösefristen, Kündigung, Nutzungsrechten oder Abwicklung, bedürfen der Schriftform nach § 10.
  12. 12Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.
§ 6

Einzelbestellungen (Buchung weiterer Credit-Pakete)

  1. 1Weitere Credit-Pakete werden durch Einzelbestellung auf Grundlage dieses Rahmenvertrags gebucht. Die Einzelbestellung erfolgt formfrei, mindestens jedoch in Textform, insbesondere per E-Mail oder im vereinbarten Messaging-System.
  2. 2Eine Einzelbestellung muss mindestens folgende Angaben enthalten beziehungsweise vor der Bestätigung sichtbar ausweisen:
    • adas gewählte Credit-Paket,
    • bden hierfür geltenden Nettopreis,
    • cden Hinweis, dass zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt,
    • ddie für das gewählte Paket geltende Einlösefrist,
    • eden Hinweis, dass die Bestellung verbindlich und kostenpflichtig erfolgt.
  3. 3Erfolgt die Einzelbestellung über eine Schaltfläche oder eine vergleichbare Bestätigungsfunktion, müssen die in Absatz 2 genannten Angaben vor dem Klick sichtbar sein. Die Schaltfläche ist gut lesbar mit „verbindlich kostenpflichtig buchen“ oder einer inhaltlich gleich eindeutigen Formulierung zu beschriften.
  4. 4Mit Abgabe der Einzelbestellung erklärt die Gesellschaft eine verbindliche Einzelbestellung auf Grundlage dieses Rahmenvertrags. Die Einzelbestellung konkretisiert ausschließlich das gebuchte Paket, den Preis und die Einlösefrist des betreffenden Credit-Pakets. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags fort.
  5. 5Nach Eingang der Einzelbestellung erhält die Gesellschaft eine Rechnung. Die Bearbeitung beginnt nach Zahlungseingang.
  6. 6Abrufberechtigt für Einzelbestellungen sind ausschließlich:
    • adie das Angebot für die Gesellschaft unterzeichnende vertretungsberechtigte Person sowie
    • bweitere Personen, die von der Gesellschaft der Agentur zuvor in Textform als abrufberechtigt benannt worden sind.
  7. 7Einzelbestellungen über das vereinbarte Messaging-System oder einen sonstigen vereinbarten Kommunikationsweg sind nur wirksam, wenn sie von einer abrufberechtigten Person über deren persönlichen Zugang erfolgen.
  8. 8Das zwischen den Parteien verwendete Messaging-System ist derzeit: Slack. Es kann durch Mitteilung in Textform geändert werden.
§ 7

Kündigung

  1. 1Dieser Rahmenvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
  2. 2Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. 3Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft können zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch verfügbare Credits innerhalb von 90 Tagen ab Zugang der Kündigung durch Produktionsaufträge eingelöst werden. § 4 und § 5 bleiben anwendbar.
  4. 4Im Fall einer ordentlichen Kündigung durch die Agentur können zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch verfügbare Credits innerhalb von 90 Tagen ab Zugang der Kündigung durch Produktionsaufträge eingelöst werden. Kann die Agentur rechtzeitig erteilte Produktionsaufträge aus Gründen in ihrem Verantwortungsbereich innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig bearbeiten, gilt § 5 Abs. 7 und 8 entsprechend.
  5. 5Eine Auszahlung oder Erstattung wegen noch verfügbarer Credits nach ordentlicher Kündigung erfolgt nicht, soweit die Credits allein deshalb ungenutzt bleiben, weil die Gesellschaft innerhalb des maßgeblichen Zeitraums keine Produktionsaufträge erteilt oder erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbracht hat.
  6. 6Im Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund werden nicht genutzte Credits anteilig auf Basis des für das betroffene Credit-Paket vereinbarten Stundenwerts erstattet, soweit der Grund der außerordentlichen Kündigung nicht darin liegt, dass die Gesellschaft die Credits nicht abgerufen oder erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Aufforderung nicht erbracht hat.
§ 8

Nutzungsrechte und Geheimhaltung

  1. 1Mit vollständiger Bezahlung des jeweiligen Produktionsauftrags beziehungsweise der hierfür eingesetzten Credits überträgt die Agentur der Gesellschaft das einfache Nutzungsrecht an den im Rahmen dieses Produktionsauftrags erstellten Inhalten.
  2. 2Die Agentur verpflichtet sich, über ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordene vertrauliche interne Informationen der Gesellschaft Stillschweigen zu bewahren.
  3. 3Die Gesellschaft verpflichtet sich, betriebliche und geschäftliche Informationen der Agentur, insbesondere interne Abläufe, Kalkulationen und nicht offenkundige Arbeitsmethoden, vertraulich zu behandeln, soweit diese als vertraulich erkennbar sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind.
  4. 4Die Verpflichtungen aus diesem Paragraphen gelten über das Ruhen der Leistungen sowie über die Beendigung dieses Rahmenvertrags hinaus fort.
§ 9

Rückgabe und Löschung von Materialien

Nach Beendigung dieses Rahmenvertrags hat die Agentur der Gesellschaft auf deren Wunsch die im Rahmen der Zusammenarbeit überlassenen Unterlagen und Daten zurückzugeben oder zu löschen, soweit sie für die Durchführung des Vertrags nicht mehr benötigt werden.

§ 10

Schlussbestimmungen

  1. 1Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB.
  2. 2Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. 3Abweichend von Absatz 2 können Einzelbestellungen nach § 6 wirksam in Textform erfolgen. Einzelbestellungen konkretisieren ausschließlich Paket, Preis und Einlösefrist eines Credit-Pakets auf Grundlage dieses Rahmenvertrags. Alle sonstigen Änderungen oder Ergänzungen dieses Rahmenvertrags bedürfen der Schriftform.
  4. 4Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  5. 5Es gilt deutsches Recht.
  6. 6Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Agentur.